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Allgemeine Auftragsbedingungen

Allgemeine Auftragsbedingungen für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften
Aquis Steuerberatungsgesellschaft mbH, Leonhardstr. 23-27, 52064 Aachen
 
Die folgenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ gelten für Verträge zwischen der Aquis Steuerberatungsgesellschaft mbH (im Folgenden „Aquis StB GmbH“ genannt) und ihren Auftraggebern, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich in Textform vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.

  1. Umfang und Ausführung des Auftrags
    1. Für den Umfang der von der Aquis StB GmbH zu erbringenden Leistungen ist der erteilte Auftrag maßgebend. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung unter Beachtung der einschlägigen berufsrechtlichen Normen und der Berufspflichten (vgl. StBerG, BOStB) ausgeführt.
    2. Die Berücksichtigung ausländischen Rechts bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung in Textform.
      Ändert sich die Rechtslage nach abschließender Erledigung einer Angelegenheit, so ist die Aquis StB GmbH nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf die Änderung oder die sich daraus ergebenden Folgen hinzuweisen.
    3. Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der der Aquis StB GmbH übergebenen Unterlagen und Zahlen, insbesondere der Buchführung und Bilanz, gehört nur zum Auftrag, wenn dies in Textform vereinbart ist. Die Aquis StB GmbH wird die vom Auftraggeber gemachten Angaben, insbesondere Zahlenangaben, als richtig zu Grunde legen. Soweit sie offensichtliche Unrichtigkeiten feststellt, ist sie verpflichtet, darauf hinzuweisen.
    4. Der Auftrag stellt keine Vollmacht für die Vertretung vor Behörden, Gerichten und sonstigen Stellen dar. Diese ist gesondert zu erteilen. Ist wegen der Abwesenheit des Auftraggebers eine Abstimmung mit diesem über die Einlegung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln nicht möglich, ist die Aquis StB GmbH im Zweifel zu fristwahrenden Handlungen berechtigt und verpflichtet.
       
  2. Verschwiegenheitspflicht
    1. Die Aquis StB GmbH ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihr im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, der Auftraggeber entbindet sie von dieser Verpflichtung. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. Die Verschwiegenheitspflicht besteht im gleichen Umfang auch für die Mitarbeiter der Aquis StB GmbH.
    2. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen der Aquis StB GmbH erforderlich ist. Die Aquis StB GmbH ist auch insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als sie nach den Versicherungsbedingungen ihrer Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist.
    3. Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte nach § 102 AO, § 53 StPO und § 383 ZPO bleiben unberührt.
    4. Die Aquis StB GmbH ist von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, soweit dies zur Durchführung eines Zertifizierungsaudits in der Kanzlei der Aquis StB GmbH erforderlich ist und die insoweit tätigen Personen ihrerseits über ihre Verschwiegenheitspflicht belehrt worden sind. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass durch den Zertifizierer/Auditor Einsicht in seine – von der Aquis StB GmbH angelegte und geführte – Handakte genommen wird.
       
  3. Mitwirkung Dritter
    Die Aquis StB GmbH ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags Mitarbeiter, fachkundige Dritte sowie datenverarbeitende Unternehmen heranzuziehen. Bei der Heranziehung fachkundiger Dritter und datenverarbeitender Unternehmen hat die Aquis StB GmbH dafür zu sorgen, dass diese sich zur Verschwiegenheit entsprechend Ziff. 2 Abs. 1 verpflichten. Die Aquis StB GmbH haftet unter keinen Umständen für die Leistungen der Herangezogenen; bei den Herangezogenen handelt es sich haftungsrechtlich nicht um Erfüllungsgehilfen der Aquis StB GmbH. Hat die Aquis StB GmbH die Beiziehung eines von ihr namentlich benannten Dritten angeregt, so haftet sie lediglich für eine ordnungsgemäße Auswahl des Herangezogenen. 
    1. Elektronische Kommunikation, Datenschutz
      1. Die Aquis StB GmbH ist berechtigt, personenbezogene Daten des Auftraggebers und von dessen Mitarbeitern, im Rahmen der erteilten Aufträge maschinell zu erheben und in einer automatisierten Datei zu verarbeiten oder einem Dienstleistungsrechenzentrum zur weiteren Auftragsdatenverarbeitung zu übertragen.
        Die Aquis StB GmbH ist berechtigt, in Erfüllung ihrer Pflichten nach dem Bundesdatenschutzgesetz einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen. Sofern dieser Beauftragte für den Datenschutz nicht bereits nach Ziff. 2 Abs. 1 Satz 3 der Verschwiegenheitspflicht unterliegt, hat die Aquis StB GmbH dafür Sorge zu tragen, dass der Beauftragte für den Datenschutz sich mit Aufnahme seiner Tätigkeit zur Wahrung des Datengeheimnisses verpflichtet.
      2. Soweit der Auftraggeber der Aquis StB GmbH einen Telefaxanschluss oder eine E-Mail-Adresse mitteilt, erklärt er sich bis auf Widerruf oder ausdrückliche anderweitige Weisung damit einverstanden, dass die Aquis StB GmbH ihm ohne Einschränkungen über jene Kontaktdaten mandatsbezogene Informationen zusendet. Der Auftraggeber sichert zu, dass nur er oder von ihm beauftragte Personen Zugriff auf das Empfangs-/Sendegerät bzw. den E-Mail-Account haben und dass er dortige Sendungseingänge regelmäßig überprüft. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Aquis StB GmbH darauf hinzuweisen, wenn Einschränkungen bestehen, etwa das Empfangs-/Sendegerät bzw. der E-Mail-Account nur unregelmäßig auf Sendungseingänge überprüft wird oder Einsendungen nur nach vorheriger Ankündigung gewünscht werden. Die Aquis StB GmbH übernimmt keine Haftung für die Sicherheit der mit unverschlüsselten E-Mails übermittelten Daten und Informationen und haftet auch nicht für die dem Auftraggeber dieserhalb ggf. entstehenden Schäden. Soweit der Auftraggeber zum Einsatz von Signaturverfahren und Verschlüsselungsverfahren die technischen Voraussetzungen besitzt und deren Einsatz wünscht, teilt er dies der Aquis StB GmbH rechtzeitig mit; damit einhergehende Kosten der Aquis StB GmbH (bspw. zur Anschaffung und Einrichtung notwendiger Soft- bzw. Hardware) trägt der Auftraggeber.
         
  4. Mängelbeseitigung
    1. Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Der Aquis StB GmbH ist Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Der Auftraggeber hat das Recht – wenn und soweit es sich bei dem Mandat um einen Dienstvertrag i. S. d. §§ 611, 675 BGB handelt –, die Nachbesserung durch die Aquis StB GmbH abzulehnen, wenn das Mandat durch den Auftraggeber beendet und der Mangel erst nach wirksamer Beendigung des Mandats festgestellt wird.
    2. Beseitigt die Aquis StB GmbH die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder lehnt sie die Mängelbeseitigung ab, so kann der Auftraggeber auf Kosten der Aquis StB GmbH die Mängel durch einen anderen Steuerberater beseitigen lassen bzw. nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen.
    3. Offenbare Unrichtigkeiten (z. B. Schreibfehler, Rechenfehler) können von der Aquis StB GmbH jederzeit, auch Dritten gegenüber, berichtigt werden. Sonstige Mängel darf die Aquis StB GmbH Dritten gegenüber mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte Interessen der Aquis StB GmbH den Interessen des Auftraggebers vorgehen.
  5. Haftung
    1. Die Aquis StB GmbH haftet für eigenes sowie für das Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen.
    2. Der Anspruch des Auftraggebers gegen die Aquis StB GmbH auf Ersatz eines nach Abs. 1 fahrlässig verursachten Schadens wird auf 1.000.000 € (in Worten: eine Million €) begrenzt.
    3. Die Haftungsbegrenzung gilt rückwirkend von Beginn des Mandatsverhältnisses an und erstreckt sich, wenn der Auftragsumfang nachträglich geändert oder erweitert wird, auch auf diese Fälle.
    4. Die in den Absätzen 1 bis 3 getroffenen Regelungen gelten auch gegenüber anderen Personen als dem Auftraggeber, soweit ausnahmsweise im Einzelfall vertragliche oder außervertragliche Beziehungen auch zwischen der Aquis StB GmbH und diesen Personen begründet worden sind. Eine Haftung Dritten gegenüber ist ausgeschlossen, soweit Arbeitsergebnisse der Aquis StB GmbH ohne deren schriftliche Zustimmung an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, die Zustimmung hierzu ergibt sich direkt aus dem Auftragsinhalt (vgl. Nr. 6 Abs. 3).
    5. Soweit ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers kraft Gesetzes nicht einer kürzeren Verjährungsfrist unterliegt, verjährt er in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist.
  6. Pflichten des Auftraggebers; unterlassene Mitwirkung und Annahmeverzug des Auftraggebers
    1. Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrags erforderlich ist. Insbesondere hat er der Aquis StB GmbH unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen vollständig und so rechtzeitig zu übergeben, dass der Aquis StB GmbH eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle schriftlichen und mündlichen Mitteilungen der Aquis StB GmbH zur Kenntnis zu nehmen und bei Zweifelsfragen Rücksprache zu halten.
    2. Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit der Aquis StB GmbH oder ihrer Erfüllungsgehilfen beeinträchtigen könnte.
    3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse der Aquis StB GmbH nur mit deren Einwilligung weiterzugeben, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt.
    4. Setzt die Aquis StB GmbH beim Auftraggeber in dessen Räumen Datenverarbeitungsprogramme ein, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Hinweisen der Aquis StB GmbH zur Installation und Anwendung der Programme nachzukommen. Des Weiteren ist der Auftraggeber verpflichtet, die Programme nur in dem von der Aquis StB GmbH vorgeschriebenen Umfang zu nutzen, und er ist auch nur in dem Umfang zur Nutzung berechtigt. Der Auftraggeber darf die Programme nicht verbreiten. Die Aquis StB GmbH bleibt Inhaber der Nutzungsrechte. Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was der Ausübung der Nutzungsrechte an den Programmen durch die Aquis StB GmbH entgegensteht.
    5. Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach Ziff. 6 Abs. 1 bis 4 oder anderweitig obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der von der Aquis StB GmbH angebotenen Leistung in Verzug, so ist die Aquis StB GmbH berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen (vgl. Ziff. 9 Abs. 3). Unberührt bleibt der Anspruch der Aquis StB GmbH auf Ersatz der ihr durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn die Aquis StB GmbH von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.
  7. Urheberrechtsschutz
    Die Leistungen der Aquis StB GmbH stellen deren geistiges Eigentum dar. Sie sind urheberrechtlich geschützt. Eine Weitergabe von Arbeitsergebnissen außerhalb der bestimmungsgemäßen Verwendung ist nur mit vorheriger Zustimmung der Aquis StB GmbH in Textform zulässig. 
  8. Vergütung, Vorschuss und Aufrechnung
    1. Die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) der Aquis StB GmbH für ihre Berufstätigkeit nach § 33 StBerG bemisst sich nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV). Eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung kann in Textform vereinbart werden. Die Vereinbarung einer niedrigeren Vergütung ist nur in außergerichtlichen Angelegenheiten zulässig. Sie muss in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistung, der Verantwortung und dem Haftungsrisiko der Aquis StB GmbH stehen (§ 4 Abs. 3 StBVV).
    2. Für Tätigkeiten, die in der Vergütungsverordnung keine Regelung erfahren (z. B. § 57 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 StBerG), gilt die vereinbarte Vergütung, anderenfalls die für diese Tätigkeit vorgesehene gesetzliche Vergütung, ansonsten die übliche Vergütung (§§ 612 Abs. 2 und 632 Abs. 2 BGB).
    3. Eine Aufrechnung gegenüber einem Vergütungsanspruch der Aquis StB GmbH ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
    4. Für bereits entstandene und voraussichtlich entstehende Gebühren und Auslagen kann die Aquis StB GmbH einen Vorschuss fordern. Wird der eingeforderte Vorschuss nicht gezahlt, kann die Aquis StB GmbH nach vorheriger Ankündigung ihre weitere Tätigkeit für den Auftraggeber einstellen, bis der Vorschuss eingeht. Die Aquis StB GmbH ist verpflichtet, ihre Absicht, die Tätigkeit einzustellen, dem Auftraggeber rechtzeitig bekanntzugeben, wenn dem Auftraggeber Nachteile aus einer Einstellung der Tätigkeit erwachsen können.
  9. Beendigung des Vertrags
    1. Der Vertrag endet mit Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung. Der Vertrag endet nicht durch den Tod, durch den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers oder im Falle einer Gesellschaft durch deren Auflösung.
    2. Der Vertrag kann – wenn und soweit er einen Dienstvertrag i. S. d. §§ 611, 675 BGB darstellt – von jedem Vertragspartner außerordentlich gekündigt werden, es sei denn, es handelt sich um ein Dienstverhältnis mit festen Bezügen, § 627 Abs. 1 BGB; die Kündigung hat in Textform zu erfolgen. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer Vereinbarung, die zwischen der Aquis StB GmbH und dem Auftraggeber auszuhandeln ist.
    3. Bei Kündigung des Vertrags durch die Aquis StB GmbH sind zur Vermeidung von Rechtsnachteilen des Auftraggebers in jedem Fall noch diejenigen Handlungen durch die Aquis StB GmbH vorzunehmen, die zumutbar sind und keinen Aufschub dulden (z. B. Fristverlängerungsantrag bei drohendem Fristablauf).
    4. Die Aquis StB GmbH ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was sie zur Ausführung des Auftrags erhält oder erhalten hat und was sie aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben. Außerdem ist die Aquis StB GmbH verpflichtet, dem Auftraggeber auf Verlangen über den Stand der Angelegenheit Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen.
    5. Mit Beendigung des Vertrags hat der Auftraggeber der Aquis StB GmbH die beim Auftraggeber zur Ausführung des Auftrags eingesetzten Datenverarbeitungsprogramme einschließlich angefertigter Kopien sowie sonstige Programmunterlagen unverzüglich herauszugeben bzw. sie von der Festplatte zu löschen.
    6. Nach Beendigung des Auftragsverhältnisses sind die Unterlagen bei der Aquis StB GmbH abzuholen.
    7. Endet der Auftrag vor seiner vollständigen Ausführung, so richtet sich der Vergütungsanspruch der Aquis StB GmbH nach dem Gesetz. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer gesonderten Vereinbarung in Textform.
  10. Aufbewahrung, Herausgabe und Zurückbehaltungsrecht in Bezug auf Arbeitsergebnisse und Unterlagen
    1. Die Aquis StB GmbH hat die Handakten für die Dauer von zehn Jahren nach Beendigung des Auftrags aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn die Aquis StB GmbH den Auftraggeber aufgefordert hat, die Handakten in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten, nachdem er sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist.
    2. Handakten i. S. v. Abs. 1 sind nur die Schriftstücke, die die Aquis StB GmbH aus Anlass ihrer beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Briefwechsel zwischen der Aquis StB GmbH und ihrem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat, sowie für die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere (§ 66 Abs. 3 StBG).
    3. Auf Anforderung des Auftraggebers, spätestens aber nach Beendigung des Auftrags, hat die Aquis StB GmbH dem Auftraggeber die Handakten innerhalb einer angemessenen Frist herauszugeben. Die Aquis StB GmbH kann von Unterlagen, die sie an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten.
    4. Die Aquis StB GmbH kann die Herausgabe der Handakten verweigern, bis sie wegen ihrer Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit die Vorenthaltung der Handakten und der einzelnen Schriftstücke nach den Umständen unangemessen wäre (§ 66 Abs. 2 Satz 2 StBerG).
  11. Sonstiges
    Für den Auftrag, seine Ausführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt ausschließlich deutsches Recht. Erfüllungsort ist der Wohnsitz des Auftraggebers, soweit er nicht Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ansonsten die berufliche Niederlassung der Aquis StB GmbH.
  12. Wirksamkeit bei Teilnichtigkeit
    Falls einzelne Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen unwirksam sein oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt.
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